RS OGH 1982/12/1 3Ob604/82, 4Ob524/91, 6Ob213/16s, 6Ob122/16h, 6Ob104/17p, 6Ob187/17v

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Veröffentlicht am 01.12.1982
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Norm

GmbHG §41

Rechtssatz

Bei einem sogenannten zusammengesetzten Beschluss ist grundsätzlich die nur teilweise Nichtigerklärung eines Beschlusses möglich, wenn nur ein Teil des Beschlusses von dem die Anfechtung begründenden Mangel erfasst ist (hier: Enthebung eines Geschäftsführers und Erweiterung der Vertretungsbefugnis des anderen Geschäftsführers).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 604/82
    Entscheidungstext OGH 01.12.1982 3 Ob 604/82
  • 4 Ob 524/91
    Entscheidungstext OGH 19.11.1991 4 Ob 524/91
    Auch; Veröff: SZ 64/159 = RdW 1992,79 = GesRZ 1992,284 = ecolex 1992,242
  • 6 Ob 213/16s
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 213/16s
    Beisatz: Hier: Antrag auf Sonderprüfung sowie darauf, dass deren Kosten unabhängig vom Ausgang vom Geschäftsführer der GmbH zu tragen seien – Teilbarkeit bejaht. (T1)
  • 6 Ob 122/16h
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 122/16h
    Vgl auch; Beisatz: Der Umfang der Nichtigerklärung ist danach abzugrenzen, ob bei objektiver Betrachtung der Beschluss auch ohne den nichtigen Teil gefasst worden wäre; im Zweifel liegt Totalnichtigkeit vor. (T2); Veröff: SZ 2017/25
  • 6 Ob 104/17p
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 104/17p
    Beis wie T2 nur: Der Umfang der Nichtigerklärung ist danach abzugrenzen, ob bei objektiver Betrachtung der Beschluss auch ohne den nichtigen Teil gefasst worden wäre. (T3)
    Beisatz: Hier: Beschluss auf durchgreifende Neufassung des Gesellschaftsvertrags – objektive Trennbarkeit verneint. (T4)
    Veröff: SZ 2017/150
  • 6 Ob 187/17v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 187/17v
    Beis wie T3; Veröff: SZ 2017/151

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0060163

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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