Norm
ABGB §1295 Ia4Rechtssatz
Die Vorschrift des § 1298 ABGB ist auch auf denjenigen anzuwenden, der einen Vertrag schließt und als Schuldner eine Vertragspflicht übernimmt, obwohl er wissen mußte, daß er zur Erfüllung nicht in der Lage sein werde (sogenannte Übernahmeverschulden).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0022705Dokumentnummer
JJR_19821201_OGH0002_0010OB00730_8200000_002