RS OGH 1982/12/1 6Ob698/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1982
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Norm

AußStrG §16 BI
AußStrG §16 BII2g

Rechtssatz

Hat das Rekursgericht entgegen dem Akteninhalt ausgeführt, daß ein Schriftsatz des Rechtsmittelwerbers nicht eingelangt sei, ist die unterlaufene Aktenwidrigkeit für die Entscheidung wesentlich und muß zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zum Auftrag an das Rekursgericht führen, über den Rekurs neuerlich zu entscheiden, sofern keine offenbare Gesetzwidrigkeit vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 698/82
    Entscheidungstext OGH 01.12.1982 6 Ob 698/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0007028

Dokumentnummer

JJR_19821201_OGH0002_0060OB00698_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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