Norm
ÖNorm B 2110 Pkt4.1.2.Rechtssatz
Die Prüffähigkeit einer Rechnung im Sinne der allgemeinen Bestimmungen über die Rechnungslegung nach Pkt 4.1.2., der ÖNorm B 2110, Ausgabe vom 01.03.1973 ist keine reine Tatsachenfeststellung, sondern enthält eine wertende Aussage über die Erfüllung vertraglich vereinbarter Soll - Eigenschaften der tatsächlich als Rechnung bezeichneten und belegten Zusammenstellung. Die Bekämpfung der Entscheidungsgründe in der Nichtannahme der "Prüffähigkeit" einer fälligkeitsbestimmenden Rechnung ist daher auch eine Rechtsrüge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0043348Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015