RS OGH 1982/12/1 6Ob519/81, 7Ob505/93, 1Ob161/14d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1982
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Norm

ÖNorm B 2110 Pkt4.1.2.
ZPO §503 Z4 E4c1
ZPO §503 Z4 E4c7
ZPO §503 Z4 E4c14
ZPO §503 Z4 E4c25

Rechtssatz

Die Prüffähigkeit einer Rechnung im Sinne der allgemeinen Bestimmungen über die Rechnungslegung nach Pkt 4.1.2., der ÖNorm B 2110, Ausgabe vom 01.03.1973 ist keine reine Tatsachenfeststellung, sondern enthält eine wertende Aussage über die Erfüllung vertraglich vereinbarter Soll - Eigenschaften der tatsächlich als Rechnung bezeichneten und belegten Zusammenstellung. Die Bekämpfung der Entscheidungsgründe in der Nichtannahme der "Prüffähigkeit" einer fälligkeitsbestimmenden Rechnung ist daher auch eine Rechtsrüge.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 519/81
    Entscheidungstext OGH 01.12.1982 6 Ob 519/81
  • 7 Ob 505/93
    Entscheidungstext OGH 27.01.1993 7 Ob 505/93
    Auch
  • 1 Ob 161/14d
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 161/14d
    Auch; nur: Ob die Prüffähigkeit einer Rechnung vorliegt, ist keine reine Tatsachenfeststellung, sondern auch eine Frage der rechtlichen Beurteilung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0043348

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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