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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §15;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den am 11. Dezember 2000 verkündeten und am 5. Jänner 2001 schriftlich ausgefertigten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 217.516/0-VII/20/00, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 4. Juli 2001, Zl. 217.516/8-VII/20/01, betreffend §§ 7, 8 und 15 AsylG (mitbeteiligte Partei: K, geboren 1940, Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem ersten Spruchpunkt (Abweisung des Asylantrages gemäß § 7 AsylG) wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung der mitbeteiligten Partei, einer aus dem Kosovo stammenden Staatsangehörigen der (ehemaligen) Bundesrepublik Jugoslawien, gegen den in ihrer Asylangelegenheit ergangenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Juni 2000 gemäß § 7 AsylG abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der mitbeteiligten Partei "nach BR Jugoslawien und in den Kosovo" aber gemäß § 8 AsylG für nicht zulässig erklärt und der mitbeteiligten Partei gemäß § 15 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Mit der Berufung der mitbeteiligten Partei wurde der Bescheid des Bundesasylamtes, wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, nur insoweit bekämpft, als in dessen Spruchpunkt II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der mitbeteiligten Partei in den Kosovo für zulässig erklärt worden war. Der nunmehr angefochtenen Bescheid war daher insoweit, als darin neuerlich über die bereits rechtskräftig erledigte Frage der Asylgewährung gemäß § 7 AsylG entschieden wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Im Übrigen gleicht der vorliegende Beschwerdefall in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten (unzureichende Begründung des angenommenen Vorliegens der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 FrG i.V.m. § 8 AsylG) denjenigen, die den hg. Erkenntnissen vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0443, und vom 13. November 2001, Zl. 2000/01/0453, zu Grunde lagen. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen.
Aus den dort genannten Gründen war auch im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid in den auf die §§ 8 und 15 AsylG bezogenen Spruchpunkten gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Wien, am 16. Juli 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010039.X00Im RIS seit
11.08.2003