Norm
AußStrG §16 BIII2bRechtssatz
Kein eine offenbare Gesetzwidrigkeit darstellender Verstoß gegen ein Grundprinzip des Rechtes ist es, wenn die Vorinstanzen die Sorgerechte der Mutter zugesprochen haben, mag diese auch das Kind entgegen einer zwischen den Elternteilen bestehenden Vereinbarung widerrechtlich nach Österreich gebracht haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0086891Dokumentnummer
JJR_19821201_OGH0002_0060OB00698_8200000_002