Norm
ABGB §364 aRechtssatz
Von einer behördlichen genehmigten Anlage im Sinne des § 364 a ABGB kann erst gesprochen werden, wenn die behördliche Genehmigung in Rechtskraft erwachsen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010669Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.04.2014