RS OGH 1982/12/1 1Ob804/82, 1Ob501/84, 6Ob639/85, 6Ob724/87, 3Ob505/88, 9Ob517/95, 9Ob132/98x, 5Ob20

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Veröffentlicht am 01.12.1982
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Norm

EheG §81 Abs3

Rechtssatz

Eheliche Ersparnisse sind nur solche Wertanlagen, die ihrem Wesen nach, dh nach der Verkehrsauffassung, für eine Verwertung bestimmt sind (werden). Die ursprüngliche - zu verschiedensten Zwecken mögliche - Widmung während der Ehe ist nicht entscheidend, sondern ein objektiver Maßstab (hier: Briefmarkensammlung).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 804/82
    Entscheidungstext OGH 01.12.1982 1 Ob 804/82
    Veröff: JBl 1983,488
  • 1 Ob 501/84
    Entscheidungstext OGH 25.01.1984 1 Ob 501/84
    Auch; Veröff: SZ 57/19 = JBl 1984,606 = GesRZ 1984,111
  • 6 Ob 639/85
    Entscheidungstext OGH 26.09.1985 6 Ob 639/85
  • 6 Ob 724/87
    Entscheidungstext OGH 10.12.1987 6 Ob 724/87
    Beisatz: Hier: Zur öffentlichen Schaustellung gehaltene Reptilien. (T1)
  • 3 Ob 505/88
    Entscheidungstext OGH 13.07.1988 3 Ob 505/88
    Vgl auch; Beisatz: Die Ehewohnung ist keine eheliche Ersparnis. (T2)
  • 9 Ob 517/95
    Entscheidungstext OGH 13.09.1995 9 Ob 517/95
    Vgl auch; Beisatz: Ein Haus, das nur als Ferienhaus oder Wochenendhaus benützt wurde, ist zwar keine Ehewohnung im Sinne der §§ 81 f EheG (EFSlg 48904); es bildet aber, soweit es während der aufrechten Ehe errichtet wurde, einen Teil der ehelichen Ersparnisse (EFSlg 46331, 48907). (T3) Veröff: SZ 68/164
  • 9 Ob 132/98x
    Entscheidungstext OGH 20.05.1998 9 Ob 132/98x
    Vgl auch; Beis wie T3 nur: Ein Haus, das nur als Ferienhaus oder Wochenendhaus benützt wurde, ist keine Ehewohnung im Sinne der §§ 81 f EheG. (T4)
  • 5 Ob 20/05k
    Entscheidungstext OGH 10.05.2005 5 Ob 20/05k
    Vgl auch; Beisatz: Auch die auf den Namen der Kinder lautenden Bausparverträge können in die Aufteilungsmasse miteinzubeziehen sein. (T5); Beisatz: Betreffend die Frage der Einbeziehung der auf die Kinder lautenden Bausparverträge ist auch diesen die Möglichkeit der Beteiligung am Verfahren zu eröffnen, wobei Antragsteller und Antragsgegnerin wegen möglicher Interessenkollision als deren Vertreter ausscheiden. (T6); Veröff: SZ 2005/68
  • 1 Ob 187/09w
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 1 Ob 187/09w
    Auch; nur: Eheliche Ersparnisse sind nur solche Wertanlagen, die ihrem Wesen nach, dh nach der Verkehrsauffassung, für eine Verwertung bestimmt sind (werden). (T7); Beisatz: Bei Mischformen von „Zukunftsvorsorgeprodukten", die nicht auf den ersten Blick als der Aufteilung unterliegend oder aber von ihr ausgenommen qualifiziert werden können, ist zu fragen, ob es sich nach dem grundsätzlichen Abgrenzungsmodell des § 81 Abs 3 EheG um ihrer Art nach üblicherweise - also nach der Verkehrsauffassung - für eine Verwertung bestimmte Wertanlagen handelt. (T8); Beisatz: Dies trifft nun auf typischerweise der Altersvorsorge dienende „Finanzprodukte" nicht zu, sodass diese -von Missbrauchsfällen abgesehen - in die nacheheliche Aufteilung regelmäßig nicht einzubeziehen sind. (T9)
  • 7 Ob 48/10z
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 48/10z
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 2 Ob 25/10f
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 25/10f
    Auch; Beisatz: Es ist auf die Verkehrsauffassung abzustellen. (T10); Veröff: SZ 2010/164
  • 1 Ob 117/11d
    Entscheidungstext OGH 21.07.2011 1 Ob 117/11d
    nur T7; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 2 Ob 2/12a
    Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 2/12a
    Vgl auch; Vgl Beis wie T5
  • 1 Ob 73/12k
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 73/12k
    Auch
  • 1 Ob 146/17b
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 1 Ob 146/17b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057524

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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