TE Vwgh Erkenntnis 2003/7/16 2001/01/0144

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Veröffentlicht am 16.07.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über die Beschwerde der O in Wien, geboren 1975, vertreten durch Mag. Alexander Stolitzka, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 12, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. November 2000, Zl. 219.307/0-V/15/00, betreffend §§ 7 und 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem zweiten Spruchpunkt (Feststellung gemäß § 8 AsylG) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Uganda, reiste am 3. Februar 2000 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 4. Februar 2000 Asyl.

Im ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. September 2000, mit dem ihr Antrag abgewiesen worden war, gemäß § 7 AsylG ab. Im zweiten Spruchpunkt stellte sie gemäß § 8 AsylG fest, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Uganda sei zulässig.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die im Zeitpunkt der Einreise 24-jährige Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag im Wesentlichen darauf gegründet, dass sie schon 1999 durch einen Überfall von Rebellen aus ihrem Heimatdorf vertrieben worden sei und danach im Kirindi-Lager für intern vertriebene Personen in der Nähe von Bundibugyo gelebt habe. Im Jänner 2000 sei dieses Lager von Rebellen brutal überfallen worden, wobei die Beschwerdeführerin mitangesehen habe, wie die Gebäude angezündet, Männer zusammengeschlagen und Frauen vergewaltigt worden seien.

Der belangten Behörde kann auch bei Bedachtnahme auf die Ausführungen in der Beschwerde nicht entgegen getreten werden, wenn sie dieses von der Beschwerdeführerin als Fluchtgrund beschriebene Geschehen mangels erkennbaren Zusammenhanges mit einem die Beschwerdeführerin betreffenden Konventionsgrund nicht als geeignet erachtete, um daraus die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne der Flüchtlingskonvention abzuleiten.

Ausgehend davon, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin den Tatsachen entspreche, hätte die belangte Behörde es - mit Rücksicht u.a. darauf, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin beschriebenen Überfall auf das Lager von Kirindi um ein dokumentiertes und den allgemein zugänglichen Berichten zufolge nicht vereinzeltes Ereignis in ihrem Herkunftsstaat handelt - aber nicht zur Gänze unterlassen dürfen, nähere Feststellungen darüber zu treffen, mit welcher Wahrscheinlichkeit die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat weiteren Gefährdungen dieser Art ausgesetzt sein würde. Die belangte Behörde hat zum zweiten Spruchpunkt ihrer Entscheidung aber lediglich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen, die ihrerseits nur formelhafte Hinweise auf großteils ältere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und keine Auseinandersetzung mit der konkreten Gefährdung einer intern Vertriebenen in der Lage der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Uganda enthalten. Die Beifügung der belangten Behörde, es fehle an "konkreten Anhaltspunkten" für eine der Beschwerdeführerin "inhärierende Gefährdungslage", vermag ausgehend von den von der Beschwerdeführerin beschriebenen Ereignissen den Erfordernissen einer in Bezug auf die Sicherheitslage und die humanitäre Situation nachvollziehbaren Begründung dieses Spruchteils gleichfalls nicht zu genügen.

Es war daher der angefochtene Bescheid in seinem zweiten Spruchteil gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 16. Juli 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010144.X00

Im RIS seit

14.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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