Norm
ZPO §269Rechtssatz
Die Höhe der Bankrate ist eine offenkundige und damit gemäß § 269 ZPO nicht beweisbedürftige Frage; es entspricht dem Gesetzauftrag des § 496 Abs 3 ZPO, wenn das Berufungsgericht diese Frage durch eine kurze Verfahrensergänzung selbst klärt statt die Sache an das Erstgericht zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0040152Dokumentnummer
JJR_19821201_OGH0002_0030OB00645_8200000_001