RS OGH 1982/12/1 3Ob645/82, 3Ob690/82, 1Ob134/02s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1982
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Norm

ZPO §269
ZPO §496 Abs3

Rechtssatz

Die Höhe der Bankrate ist eine offenkundige und damit gemäß § 269 ZPO nicht beweisbedürftige Frage; es entspricht dem Gesetzauftrag des § 496 Abs 3 ZPO, wenn das Berufungsgericht diese Frage durch eine kurze Verfahrensergänzung selbst klärt statt die Sache an das Erstgericht zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 645/82
    Entscheidungstext OGH 01.12.1982 3 Ob 645/82
  • 3 Ob 690/82
    Entscheidungstext OGH 23.02.1983 3 Ob 690/82
    Auch; nur: Die Höhe der Bankrate ist eine offenkundige und damit gemäß § 269 ZPO nicht beweisbedürftige Frage. (T1) Veröff: SZ 56/32
  • 1 Ob 134/02s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 134/02s
    Ähnlich; Beisatz: Der Kurs für das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds ist eine offenkundige und daher nicht beweisbedürftige Tatsache. (T2); Veröff: SZ 2002/156

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0040152

Dokumentnummer

JJR_19821201_OGH0002_0030OB00645_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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