RS OGH 1982/12/2 8Ob559/82, 3Ob697/82, 3Ob291/99m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1982
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Norm

ZPO §208 B
ZPO §472

Rechtssatz

Auf einen vom Gegner des Rechtsmittelwerbers dem Gericht zur Kenntnis gebrachten Rechtsmittelverzicht kann nur dann Bedacht genommen werden, wenn er als doppelfunktionelle Prozeßhandlung im Rechtsstreit überhaupt Wirkung äußern kann. Im Anwaltsprozeß muß daher der Berufungsverzicht - soweit die verzichtende Partei nicht subjektiv vom Anwaltszwang befreit ist - durch einen - Rechtsanwalt erklärt werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 559/82
    Entscheidungstext OGH 02.12.1982 8 Ob 559/82
  • 3 Ob 697/82
    Entscheidungstext OGH 23.03.1983 3 Ob 697/82
    nur: Im Anwaltsprozeß muß daher der Berufungsverzicht - soweit die verzichtende Partei nicht subjektiv vom Anwaltszwang befreit ist - durch einen - Rechtsanwalt erklärt werden. (T1)
  • 3 Ob 291/99m
    Entscheidungstext OGH 28.10.1999 3 Ob 291/99m
    Vgl; Beisatz: Hier hat die Beklagte selbst einen Rechtsanwalt, der nicht zugleich ihr Vertreter im vorliegenden Prozess war, damit beauftragt, einen Generalvergleich über alle gerichtlichen Verfahren anzustreben, wonach jede der Parteien auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichten sollte. Damit war dieser Rechtsanwalt bevollmächtigt, namens der Beklagten auf Rechtsmittel im vorliegenden Prozess zu verzichten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0037384

Dokumentnummer

JJR_19821202_OGH0002_0080OB00559_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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