RS OGH 1982/12/2 13Os168/82, 11Os35/83, 9Os93/86, 11Os132/86, 13Os49/89, 11Os32/92, 14Os122/92, 14Os

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Veröffentlicht am 02.12.1982
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Norm

StGB §70
StGB §130
StGB §148

Rechtssatz

Die Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, muss nur einen längeren, keineswegs aber einen unbegrenzten Zeitraum umfassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0092471

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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