Norm
StGB §70Rechtssatz
Die Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, muss nur einen längeren, keineswegs aber einen unbegrenzten Zeitraum umfassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0092471Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010