Norm
StGB §288 Abs2Rechtssatz
Der Offenbarungseid unterliegt hinsichtlich jedes einzelnen Punktes des (damit beschworenen) Vermögensverzeichnisses einer gesonderten Beurteilung (in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht); dementsprechend ist das Urteil insoweit in jedem Punkt gesondert anfechtbar (Z 9 lit a). Ist in bezug auf einen dieser Punkte der Tatbestand des § 288 Abs 2 StGB nicht hergestellt, dann ist hiezu ein Freispruch zu fällen (§ 259 Z 3 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0096239Dokumentnummer
JJR_19821207_OGH0002_0100OS00183_8200000_003