Norm
StPO §352 ffRechtssatz
XX. Hauptstück der StPO. Die Sperrwirkung des Urteils erstreckt sich auch bei (möglicher) gleichartiger Idealkonkurrenz - wie bei einen (potentiell) in Ansehung mehrerer Punkte des Vermögensverzeichnisses falschen Offenbarungseid - auf die (gesamte) Handlung, hinsichtlich deren der Angeklagte freigesprochen (§ 355 StPO) oder deretwegen er verurteilt (§ 356 StPO) worden ist, und demzufolge auf sämtliche damit verwirklichten Taten (vgl SSt 50/9 = vS).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0101172Dokumentnummer
JJR_19821207_OGH0002_0100OS00183_8200000_006