Norm
StGB §288 Abs2Rechtssatz
Eine Anklage nach § 288 Abs 2 StGB muß in Ansehung jedes einzelnen Punktes des Vermögensverzeichnisses, dessen Unrichtigkeit behauptet wird, spruchgemäß erledigt werden (Z 7); umgekehrt setzt ein Schuldspruch wegen falschen Offenbarungseides in Ansehung jedes einzelnen davon erfaßten Punktes des Vermögensverzeichnisses eine darauf abzielende, entsprechend individualisierte (§ 207 Abs 2 Z 2 StPO) Anklage voraus (Z 8).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0096247Dokumentnummer
JJR_19821207_OGH0002_0100OS00183_8200000_004