Norm
StPO §281 Abs1 Z9 litaRechtssatz
Keine gesonderte Urteilsanfechtung wegen bloß intensiverer Tatbegehung, wie etwa hinsichtlich einzelner von mehreren Fahrlässigkeitskomponenten sowie alternativen Begehungsarten oder Qualifikationen im Rahmen eines und desselben Delikts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0099772Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009