Norm
StGB §3 A3Rechtssatz
Einzelne Tätlichkeiten im Zug eines Raufhandels dürfen, auch wenn sie in ihrer unmittelbaren Wirksamkeit primär der Abwehr dienen sollen, nicht isoliert betrachtet und schon deshalb allein bloß als Maßnahmen der Verteidigung (§ 3 Abs 1 erster Satz StGB) angesehen werden: zielen sie doch regelmäßig letzten Endes genauso auf die gewaltsame Überwindung des Gegners wie direkte Angriffe im Verlauf einer Schlägerei sodaß sie durchaus auch Elemente der Aggression enthalten; dementsprechend kommt bei einem Raufhandel Notwehr nur dann in Betracht, wenn das Angriffselement auf der Seite des betreffenden Beteiligten bereits völlig in den Hintergrund getreten oder überhaupt weggefallen ist, sodaß er sich tatsächlich lediglich zum Zweck der Abwehr verteidigt. - wie 11 Os 117/75
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0089431Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.10.2019