Norm
WEG 1975 §17Rechtssatz
Die Klageführung, mit welcher die Einhaltung der Hausordnung durchgesetzt und die Behinderung der ordnungsgemäßen Benützung der allgemeinen Teile der Liegenschaft abgestellt werden soll, gehört zu den im § 17 Abs 1 WEG genannten Angelegenheiten, die die Verwaltung der Liegenschaft mit sich bringt. Für die Prozeßführung im Rahmen der Verwaltungsangelegenheiten benötigt der Verwalter nicht eine eigene Vollmacht oder Ermächtigung der Miteigentümer (Mitwohnungseigentümer).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0083458Dokumentnummer
JJR_19821214_OGH0002_0050OB00068_8200000_001