Norm
MSchG §56Rechtssatz
Zum Umfang der Rechnungslegungspflicht: Wird durch eine Markenverletzung ein überhöhter Umsatz erzielt, ist über den Gesamtumsatz des Artikels im fraglichen Zeitraum und nicht nur über jenen Mehrumsatz und den sich daraus ergebenden Gewinn, den der Beklagte durch die Zeichenrechtsverletzung erzielte, Rechnung zu legen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0067012Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008