Norm
EKHG §11 ARechtssatz
Auch den eigenen Ansprüchen gegenüber muss sich der Betriebsunternehmer bzw Halter das Verschulden seines Betriebsgehilfen anrechnen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0058406Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.08.2011