Norm
DHG §4 Abs2Rechtssatz
Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens der künftigen Regreßpflicht des Arbeitnehmers: Das Interesse des Arbeitgebers an der Feststellung ist zu bejahen, weil nur so die rechtlichen Grundlagen dieses Rückgriffanspruches (zB leichte oder grobe Fahrlässigkeit) ein für allemal bindend klargestellt werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0039077Dokumentnummer
JJR_19821214_OGH0002_0040OB00142_8100000_001