Norm
ABGB §880a ARechtssatz
Vom Schuldbeitritt unterscheidet sich der Garantievertrag dadurch, daß beim Schuldbeitritt der Bestand einer sachlich bestimmten Schuld vorausgesetzt wird; ein späterer Wegfall der Schuld kommt auch dem Beitretenden zugute. Die Leistung wird im Falle eines Schuldbeitrittes in der Regel davon abhängig gemacht, daß der ursprüngliche Schuldner nicht leistet, es entsteht grundsätzlich eine akzessorische Verbindlichkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017000Dokumentnummer
JJR_19821214_OGH0002_0020OB00535_8200000_001