Mit der rechtskräftigen Abweisung des Antrages auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung gemäß § 399 EO kann die Oppositionsklage nicht gerechtfertigt werden. Denn die Klage nach § 35 EO ist kein Rechtsbehelf für die Korrektur allenfalls fehlerhafter Entscheidungen im Exekutionsverfahren.
nur T1; Beisatz: Die Folgen einer unrichtigen Ansicht im Titelverfahren können nicht im Wege einer Oppositionsklage beseitigt werden (so schon 3 Ob 56/89). (T2)