Norm
ABGB §97 Satz1Rechtssatz
Der verfügungsberechtigte Ehegatte hat alles zu unterlassen, was den Bestandgeber berechtigt, das der Benützung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis aufzukündigen oder mit sofortiger Wirkung zu beenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009549Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.05.2018