Norm
AHG §1 Cd7Rechtssatz
Ein Liegenschaftseigentümer, dessen Baubewilligungsansuchen nur wegen einer während des Verwaltungsverfahrens erfolgten Änderung des Flächenwidmungsplanes, deren gesetzwidrige Erlassung er behauptet, abgewiesen wurde, muß das Verfahren zur Abwendung noch nicht endgültig entstandener, sondern nur bei Aufrechtbleiben der Verordnung weiter bestehen bleibender Schäden bis zum VwGH fortführen; ein Amtshaftungsanspruch kann hingegen nicht entstehen, weil entweder die VwGH - Beschwerde schuldhaft unterlassen wurde (§ 2 Abs 2 AHG) oder aber der Schaden wegen Aufhebung der Verordnung durch den vom VwGH angerufenen VfGH beseitigt wird bzw gemäß § 2 Abs 3 AHG nicht ersatzfähig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0050044Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.01.2017