RS OGH 1982/12/15 3Ob666/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1982
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Norm

Geo §169 Abs2
ZPO §41 F1

Rechtssatz

Kosten für die Wiedervorlage der wegen vermeintlich eingetretener Rechtskraft der (Berufungsentscheidung) Entscheidung nach § 169 Abs 2 Geo ausgefolgten Urkunden stehen nicht zu, weil diese nach Zustellung des Beschlusses, mit welchem der Rechtskraftvermerk aufgehoben und die Zustellung des (Berufungsurteils) Urteils angeordnet wurde, mit dem nächsten Schriftsatz (Revision oder Revisionsbeantwortung) vorzulegen sind, sodaß ein weiterer Schriftsatz nicht notwendig ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 666/82
    Entscheidungstext OGH 15.12.1982 3 Ob 666/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0036130

Dokumentnummer

JJR_19821215_OGH0002_0030OB00666_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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