Norm
WRG §12Rechtssatz
Der in § 41 Abs 4 Satz 2 WRG enthaltene Hinweise auf § 12 Abs 3 WRG darf nicht dahin verstanden werden, daß nur die dort genannten "bestehenden Rechte" zu berücksichtigen wären. Es kommen vielmehr alle fremden Rechte in Betracht, deren Behandlung im wasserrechtsbehördlichen Verfahren nicht durch § 113 WRG vorgezeichnet ist. Dazu gehören auch Fischereirechte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0082218Dokumentnummer
JJR_19821215_OGH0002_0010OB00022_8200000_001