RS OGH 1982/12/15 3Ob176/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1982
beobachten
merken

Norm

EO §382 Z8 lita IIIF
EO §382 Z8 lita IIIG
EO §382 Z8 lita IIIH

Rechtssatz

Der Anspruch auf Unterhalt wird durch den Umstand, daß die Unterhaltsklage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen wurde, in keiner Weise berührt; eine Exekution, die auf Grund einer EV, die nur für einen bestimmten Zeitraum bewilligt wurde und deren Wirksamkeit infolge Zeitablaufes weggefallen ist, geführt wird, kann deshalb nicht mit Oppositionsklage bekämpft werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 176/82
    Entscheidungstext OGH 15.12.1982 3 Ob 176/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0005775

Dokumentnummer

JJR_19821215_OGH0002_0030OB00176_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten