Norm
EO §382 Z8 lita IIIFRechtssatz
Der Anspruch auf Unterhalt wird durch den Umstand, daß die Unterhaltsklage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen wurde, in keiner Weise berührt; eine Exekution, die auf Grund einer EV, die nur für einen bestimmten Zeitraum bewilligt wurde und deren Wirksamkeit infolge Zeitablaufes weggefallen ist, geführt wird, kann deshalb nicht mit Oppositionsklage bekämpft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0005775Dokumentnummer
JJR_19821215_OGH0002_0030OB00176_8200000_001