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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über die Beschwerde des Z (auch S) in A, geboren 1970, vertreten durch Dr. Gert Üblacker-Risenfels, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Villenstraße 25, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15. Dezember 2000, Zl. 216.797/0-XI/34/00, betreffend §§ 7 und 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein aus Südserbien stammender, der albanischen Volksgruppe zugehöriger Staatsangehöriger der (ehemaligen) Bundesrepublik Jugoslawien, reiste Anfang 1999 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 17. Mai 1999 Asyl.
In Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. April 2000, mit dem sein Antrag abgewiesen worden war, gemäß § 7 AsylG ab. In Spruchpunkt II stellte sie gemäß § 8 AsylG fest, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "in die autonome Provinz Kosovo der Bundesrepublik Jugoslawien" sei zulässig.
Diese Entscheidung gründete die belangte Behörde hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers und seiner Fluchtgründe auf die Feststellung, der Beschwerdeführer sei "Kosovo-Albaner aus Ranatovce, Preseveo", und habe "den Kosovo" auf Grund der ethnischen Verfolgung durch die serbische Polizei und der Kriegssituation verlassen. In Anbetracht der geänderten Lage im Kosovo sei es ihm nun "zumutbar, in das Gebiet des Kosovo zurückzukehren".
Demgegenüber hat die belangte Behörde im Zuge der Aktenvorlage in Beantwortung einer entsprechenden Berichteranfrage eingeräumt, dass der erwähnte Heimatort des Beschwerdeführers nicht im Kosovo, sondern im Bezirk Presevo, Südserbien, liegt. Dieser Unterschied ist im Hinblick auf die hg. Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Heranziehung des Kosovo als interne Schutzalternative für Angehörige der albanischen Volksgruppe aus anderen Teilen der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien (vgl. das Erkenntnis vom 9. Juli 2002, Zl. 2001/01/0550) wesentlich und erfordert ein näheres Eingehen auf die Behauptungen des Beschwerdeführers über die ihm außerhalb des Kosovo drohende Verfolgungsgefahr.
Der angefochtene Bescheid war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 16. Juli 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010199.X00Im RIS seit
19.08.2003