Norm
JN §31 VRechtssatz
Die Formvorschrift des § 520 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO gilt auch für Rekurse gegen Entscheidungen eines OLG über Anträge auf Delegierung nach § 31 JN, weil Eingaben im Verfahren über eine Delegierung den Formvorschriften unterliegen, die für das zu delegierende Verfahren gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0043970Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.06.2016