Norm
EO §54 Abs1 Z2Rechtssatz
Ergibt sich aus dem Titel klar, daß ein Vergleich in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem Berufungsgericht geschlossen worden war, ist die bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag zweifelsfrei erkennbare versehentliche unrichtige Angabe des Titelgerichtes (erste Instanz statt der zweiten Instanz), kein Grund, den Exekutionsantrag wegen unrichtiger Bezeichnung des Exekutionstitels abzuweisen, sondern der Exekutionsbewilligungsbeschluß im Rechtsmittelverfahren richtigzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0002009Dokumentnummer
JJR_19821215_OGH0002_0030OB00179_8200000_001