Norm
ABGB §431Rechtssatz
Dem Pfandgläubiger geht der Schutz des Vertrauens auf die öffentlichen Bücher nicht dadurch verloren, daß er es unterläßt, die verpfändete Liegenschaft vor dem Pfandrechtserwerb zwecks Erforschung allfälliger außerbücherlicher Rechte Dritter zu besichtigen. Hingegen hat bei beabsichtigtem Eigentumserwerb der Erwerber eine Besichtigung vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0011330Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2011