Norm
ABGB §94Rechtssatz
Es gibt keinen im ordentlichen Verfahren durchzusetzenden normalen Unterhaltsanspruch und unabhängig davon und zusätzlich dazu auch noch einen nur im Provisorialverfahren zu begründenden einstweiligen Unterhaltsanspruch. Durch die EV wird vielmehr derselbe Unterhaltsanspruch, der auch mit der Unterhaltsklage geltend gemacht wird, der besonderen Rechtsnatur eines Beschlusses nach § 382 Z 8 lit a EO entsprechend schon in einem Provisorialverfahren zum Inhalt eines Exekutionstitels.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0005859Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.02.2015