RS OGH 1982/12/15 3Ob176/82, 6Ob629/83, 2Ob94/02s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1982
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Norm

ABGB §94
EO §382 Z8 lita IIIH

Rechtssatz

Es gibt keinen im ordentlichen Verfahren durchzusetzenden normalen Unterhaltsanspruch und unabhängig davon und zusätzlich dazu auch noch einen nur im Provisorialverfahren zu begründenden einstweiligen Unterhaltsanspruch. Durch die EV wird vielmehr derselbe Unterhaltsanspruch, der auch mit der Unterhaltsklage geltend gemacht wird, der besonderen Rechtsnatur eines Beschlusses nach § 382 Z 8 lit a EO entsprechend schon in einem Provisorialverfahren zum Inhalt eines Exekutionstitels.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 176/82
    Entscheidungstext OGH 15.12.1982 3 Ob 176/82
  • 6 Ob 629/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1984 6 Ob 629/83
    Vgl aber; Beisatz: Eine Anspruchsgleichheit mit dem materiellen Unterhaltsanspruch liegt bei richtiger Wertung des Provisorialunterhaltes und seiner Funktion als Sicherungsmittel nicht vor. Die Auffassung von der Endgültigkeit der rechtlichen Zuweisung eines Provisorialunterhaltes wird abgelehnt. (T1) Veröff: EvBl 1984/151 S
    608
  • 2 Ob 94/02s
    Entscheidungstext OGH 20.06.2002 2 Ob 94/02s
    Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Die Leistung des Provisorialunterhaltes als eines behördlich angeordneten Vorschusses auf den im ordentlichen Verfahren vom Unterhaltssschuldner bestrittenen Unterhaltsanspruch ist niemals Erfüllung des Unterhaltsanspruches selbst, sondern lediglich Erfüllung des Anspruches auf vorschussweise Zahlungen zwecks Sicherstellung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0005859

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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