Norm
StVO §21 Abs1Rechtssatz
Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, ist beim Abbremsen keine Rücksichtnahme auf den nachfolgenden Verkehr erforderlich; in diesem Fall kann und muß es in Kauf genommen werden, daß der Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges vom jähen Bremsen überrascht wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0074752Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017