Norm
StGB §88 Abs4 Fall2 CRechtssatz
Das Berufungsgericht kann ohne Antrag ausschließlich dem Angeklagten zum Nachteil gereichende Verletzungen des materiellen Strafgesetzes aufgreifen, wogegen es dem Urteil anhaftende prozessuale Mängel nur dann beachten darf, wenn diese Gebrechen von einer hiezu berechtigten Partei aufgegriffen wurden. Sind die einer Tatqualifikation nach §§ 88 Abs 4 (81 Z 2) StGB zwingend entgegenstehenden Feststellungen des Erstgerichtes unbekämpft geblieben, sind diese mangels Anfechtung jeglicher Ingerenz des Berufungsgerichtes entzogen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0092768Dokumentnummer
JJR_19821216_OGH0002_0120OS00042_8200000_001