RS OGH 1982/12/16 12Os42/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1982
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Norm

StGB §88 Abs4 Fall2 C
StPO §290
StPO §467 Abs2
StPO §470 Z3
StPO §477 Abs1 Satz1
StPO §489

Rechtssatz

Das Berufungsgericht kann ohne Antrag ausschließlich dem Angeklagten zum Nachteil gereichende Verletzungen des materiellen Strafgesetzes aufgreifen, wogegen es dem Urteil anhaftende prozessuale Mängel nur dann beachten darf, wenn diese Gebrechen von einer hiezu berechtigten Partei aufgegriffen wurden. Sind die einer Tatqualifikation nach §§ 88 Abs 4 (81 Z 2) StGB zwingend entgegenstehenden Feststellungen des Erstgerichtes unbekämpft geblieben, sind diese mangels Anfechtung jeglicher Ingerenz des Berufungsgerichtes entzogen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0092768

Dokumentnummer

JJR_19821216_OGH0002_0120OS00042_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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