Norm
StGB §223Rechtssatz
Verfälscht im Sinn des § 223 StGB wird eine echte Urkunde, wenn der Täter ihren gedanklichen Inhalt unbefugt abändert und zugleich den Anschein erweckt, als stamme der jetzige Inhalt vom Aussteller. Maßgebend für die Verfälschung einer Urkunde ist daher im Regelfall die vorsätzliche Änderung des gedanklichen Inhalts und die Verschleierung der Identität des Ausstellers durch die Inanspruchnahme des Ausstelleranscheins. Ob die inhaltliche Änderung wesentlich ist oder nicht oder ob damit entgegen einem unrichtigen (oder unrichtig gewordenen) Urkundeninhalt Wahres beurkundet werden soll, bleibt unerheblich (11 Os 164/82 und die dort angeführte Literatur).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0095494Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015