Norm
EheG §82 Abs2Rechtssatz
Hat die ganze Liegenschaft als Ehewohnung gedient, ist sie gemäß § 82 Abs 2 EheG zur Gänze in die Aufteilung einzubeziehen, wenn auch der Grund seinerzeit von einem der Ehegatten stammte. Letzteres kann nur für die Billigkeitserwägungen bei der Aufteilung von Bedeutung sein. Hiebei wiederum ist es zu berücksichtigen, wenn der Grund gemeinsam durch die Errichtung eines Einfamilienhauses wesentlich umgestaltet worden ist und die Liegenschaft hiedurch eine Werterhöhung erfahren hat, die in keinem Verhältnis zum Wert einer unverbauten Liegenschaft steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0058311Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019