Norm
ABGB §1220Rechtssatz
Für die Ermittlung der Höhe der Heiratsaustattung gibt es keine starren Regeln, es sind vielmehr jeweils die Verhältnisse des Einzelfalles maßgeblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0022303Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.12.2016