RS OGH 1982/12/21 10Os197/82, 10Os187/84, 11Os115/87, 15Os50/89, 14Os199/93, 12Os91/17z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1982
beobachten
merken

Norm

StPO §321 Abs2 B

Rechtssatz

Eine schriftliche Rechtsbelehrung der Geschwornen zur Straffrage ist im Gesetz (§ 321 Abs 2 StPO) nicht vorgesehen; als (aktuelle) Folge der (in die alleinige funktionelle Kompetenz der Geschwornen fallenden) Bejahung einer Schuldfrage kommt einzig und allein der (darauf beruhende, dem Schwurgerichtshof obliegende) Schuldspruch in Betracht, wogegen über die zu verhängende Strafe von den Geschwornen (ohnehin) gemeinsam mit dem Schwurgerichtshof entschieden wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0100948

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten