Norm
StPO §321 Abs2 BRechtssatz
Eine schriftliche Rechtsbelehrung der Geschwornen zur Straffrage ist im Gesetz (§ 321 Abs 2 StPO) nicht vorgesehen; als (aktuelle) Folge der (in die alleinige funktionelle Kompetenz der Geschwornen fallenden) Bejahung einer Schuldfrage kommt einzig und allein der (darauf beruhende, dem Schwurgerichtshof obliegende) Schuldspruch in Betracht, wogegen über die zu verhängende Strafe von den Geschwornen (ohnehin) gemeinsam mit dem Schwurgerichtshof entschieden wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0100948Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018