Norm
StPO §201Rechtssatz
Nach dem Gesetz (§§ 201, 239 StPO) hat der Angeklagte Anspruch auf Vorlage der Beweismittel selbst, bei Urkunden also deren Originale, zum Zwecke ihrer Anerkennung auch in bezug auf Echtheit. Es sind jedoch Fallgestaltungen denkbar, in denen das Gericht seiner Pflicht zur Beweismittelvorlage schon durch die Vorlegung von Abschriften oder Ablichtungen in einer die Verteidigung des Angeklagten sichernden Weise entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0097593Dokumentnummer
JJR_19821221_OGH0002_0090OS00117_8200000_002