RS OGH 1982/12/22 11Os171/82, 11Os190/82, 11Os103/84, 14Os141/87, 17Os20/13i

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Veröffentlicht am 22.12.1982
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Norm

StGB §304

Rechtssatz

§ 304 StGB erfordert einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Zuwendung einerseits und einem bestimmten Amtsgeschäft andererseits, welcher nicht ohne weiters angenommen werden kann, wenn die Hingabe des Geschenkes mit der Widmung erfolgte, sich - ganz allgemein - das "Wohlwollen" des Beamten zu erhalten.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 171/82
    Entscheidungstext OGH 22.12.1982 11 Os 171/82
  • 11 Os 190/82
    Entscheidungstext OGH 02.02.1983 11 Os 190/82
    Vgl auch; Veröff: EvBl 1983/146 S 525
  • 11 Os 103/84
    Entscheidungstext OGH 03.09.1984 11 Os 103/84
    Vgl auch
  • 14 Os 141/87
    Entscheidungstext OGH 29.06.1988 14 Os 141/87
  • 17 Os 20/13i
    Entscheidungstext OGH 26.11.2013 17 Os 20/13i
    Vgl; Beisatz: Gegenleistung für ein Amtsgeschäft kann ein Vorteil nur sein, wenn das Amtsgeschäft oder die Amtsgeschäfte, auf die er sich bezieht, bestimmt oder wenigstens bestimmbar sind. Dazu bedarf es eines konkreten Lebensbezugs bereits im Zeitpunkt des Forderns, nicht bloß von Kompetenzkategorien. Sonst bezieht sich der Vorteil bloß auf „die Amtstätigkeit“ (vgl §§ 306, 307b StGB idF BGBl I 2012/61) und erfüllt den Tatbestand des § 304 Abs 1 StGB nicht. (T1)
    Beisatz: Hier: Dass das Schöffengericht die Forderung des Vorteils (zumindest auch) als Gegenleistung für pflichtwidriges Handeln bezogen auf eine bestimmte Richtlinie bejaht hat, lässt sich den Entscheidungsgründen nicht entnehmen. Auch das Erkenntnis des Schöffengerichts erwähnt (nicht anders als der Anklagetenor) als Bezugspunkt der Forderung bloß die Gesetzgebung als Ganzes, nicht auch bestimmte oder auch bloß bestimmbare Teile davon, mithin einzelne Amtsgeschäfte, wie eine bestimmte Richtlinie. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0096009

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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