Norm
StGB §304Rechtssatz
§ 304 StGB erfordert einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Zuwendung einerseits und einem bestimmten Amtsgeschäft andererseits, welcher nicht ohne weiters angenommen werden kann, wenn die Hingabe des Geschenkes mit der Widmung erfolgte, sich - ganz allgemein - das "Wohlwollen" des Beamten zu erhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0096009Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014