RS OGH 1982/12/23 13Os166/82 (13Os167/82), 15Os55/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.12.1982
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Norm

StPO §288 Abs2 Z3
StPO §351
StPO §357 Abs3

Rechtssatz

Das Neuerungsverbot gilt nur im Nichtigkeitsverfahren (Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen punkto Nichtigkeit), demgemäß nicht für Beschwerden (hier: im Wiederaufnahmeverfahren).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 166/82
    Entscheidungstext OGH 23.12.1982 13 Os 166/82
    Veröff: EvBl 1983/157 S 577 = RZ 1983/61 S 254
  • 15 Os 55/99
    Entscheidungstext OGH 10.06.1999 15 Os 55/99
    Auch; nur: Das Neuerungsverbot gilt nur im Nichtigkeitsverfahren. (T1); Beisatz: Es ist dem Obersten Gerichtshof wegen des sich aus § 288 Abs 2 Z 3 StPO ergebenden unbedingten Neuerungsverbotes für das Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde verwehrt, nach Aufhebung eines Freispruchs "die fehlenden Feststellungen zu Pkt 3) der Anklage nachzutragen" und sodann in der Sache selbst zu erkennen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0100336

Dokumentnummer

JJR_19821223_OGH0002_0130OS00166_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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