Norm
FinStrG §13 Abs3Rechtssatz
Bei der irrtümlichen Annahme, eine andere eingangsabgabepflichtige Ware zu schmuggeln, fällt dem Täter (nichtsdestoweniger) auf der objektiven gleichwie auf der subjektiven Tatseite (vollendeter oder versuchter) Schmuggel in Ansehung des wirklichen (und nicht etwa des vermeintlichen) Tatobjekts zur Last; demnach wird durch einen solchen Irrtum keine absolute Untauglichkeit des Versuchs (nach der Art der Handlung oder des Objekts) bewirkt; der strafbestimmende Wertbetrag ist vom tatsächlichen Schmuggelobjekt zu berechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0087315Dokumentnummer
JJR_19830111_OGH0002_0100OS00159_8200000_003