RS OGH 1983/1/11 4Ob401/82, 4Ob55/94, 4Ob133/13g, 4Ob219/21s

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Veröffentlicht am 11.01.1983
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Norm

UrhG §86

Rechtssatz

Bei der Ermittlung des angemessenen Entgelts ist von jenem Entgelt auszugehen, das für die Erteilung gleichartiger, im voraus eingeholter Werknutzungsbewilligungen zur Aufführung geschützter Werke (hier: der Tonkunst als musikalische Einlagen in Bühnen - Sprachwerken) üblicherweise verlangt und gezahlt wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 401/82
    Entscheidungstext OGH 11.01.1983 4 Ob 401/82
    Veröff: ÖBl 1983,150 = MR 1983 H2, Archiv 12
  • 4 Ob 55/94
    Entscheidungstext OGH 10.05.1994 4 Ob 55/94
    Beisatz: Also die der Nutzungsbewilligung entsprechende Lizenzgebühr. Hier: Lichtbilder von Fremdenverkehrsbetrieb. (T1)
  • 4 Ob 133/13g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 133/13g
    Beisatz: Der Rechteinhaber soll so gestellt werden, als hätte er dem Verletzer die Nutzung des unbefugt verwendeten Rechts durch Vertrag eingeräumt und dafür ein Entgelt vereinbart; Richtschnur dafür hat zu sein, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten (so schon 4 Ob 36/05f -BOSS?Zigaretten VI). Der Verletzer ist grundsätzlich nicht schlechter und nicht besser zu stellen als ein vertraglicher Lizenznehmer. Dabei kommt es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. (T2)
  • 4 Ob 219/21s
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 4 Ob 219/21s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0077349

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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