Norm
ABGB §870 CIIRechtssatz
Den Verkäufer einer Ware trifft nur dann eine besondere Aufklärungs- und Warnpflicht, wenn diese Pflicht entweder vertraglich übernommen wurde, oder wenn sich diese gemäß der Verkehrssitte oder auf Grund eines Handelsbrauches als nötig erweist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0014836Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2015