- 3 Ob 657/82
Entscheidungstext OGH 12.01.1983 3 Ob 657/82
- 3 Ob 526/88
Auch
- 1 Ob 575/90
Auch; Veröff: SZ 63/211
- 5 Ob 530/93
- 4 Ob 1652/95
Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 1652/95
Auch
- 4 Ob 2017/96p
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 2017/96p
Beisatz: Auch dann, wenn der Rechtsgrund des Rückgriffsanspruches Schadenersatz ist, kommt nicht die Verjährungsregel des
§ 1489 ABGB zur Anwendung; vielmehr läuft die Verjährungsfrist erst mit der Schadenersatzzahlung. (T1)
Veröff: SZ 69/78
- 6 Ob 40/98w
- 2 Ob 332/99h
Vgl auch
- 1 Ob 292/00y
- 6 Ob 34/03y
Beis wie T1
- 10 Ob 79/05y
Auch
- 10 Ob 68/06g
Auch; Beis wie T1
- 3 Ob 279/06k
Auch; Beisatz: Die Verjährung beginnt bei Regressforderungen grundsätzlich im Zeitpunkt der Zahlung (oder sonstigen Erfüllung), frühestens aber bei endgültiger Verurteilung zur Ersatzleistung, wenn die Zahlungspflicht des Gläubigers gegenüber dem Dritten unverrückbar feststeht. (T2)
Beisatz: § 1313 zweiter Satz ABGB setzt voraus, dass die Haftung des Geschäftsherrn tatsächlich besteht. (T3)
- 3 Ob 35/07d
Vgl; Beisatz: Aus dem Rechtssatz, dass die Verjährungsfrist erst mit der Leistung des Ersatzes „oder frühestens mit der Verurteilung zur Ersatzleistung" zu laufen beginnen soll, ist für den Zeitpunkt des Entstehens der Regressforderung nichts abzuleiten. Die Regressforderung kann nicht vor der Ersatzleistung an den Geschädigten entstehen. (T4)
- 2 Ob 251/08p
Auch
- 3 Ob 186/10i
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Der Abruf, der anstelle des Haftrücklasses vom Generalunternehmer gegebenen Bankgarantie durch den geschädigten Bauherrn bedeutet noch keine die Verjährungsfrist für den Regressanspruch auslösende endgültige Zahlung des gemäß § 1313 2. Satz ABGB gegenüber seinem Gehilfen (Subunternehmer) Regressberechtigten. Letzteres müsste ausdrücklich oder schlüssig zugestanden sein. (T5)
- 3 Ob 182/11b
Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 182/11b
Vgl auch; Auch Beis wie T1; Beis wie T3; Auch Beis wie T4
- 3 Ob 235/12y
Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 235/12y
Auch
- 6 Ob 167/12w
Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 167/12w
Auch
- 9 ObA 107/12v
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 9 ObA 107/12v
Auch
- 3 Ob 90/13a
Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 90/13a
- 9 Ob 59/12k
Entscheidungstext OGH 31.07.2013 9 Ob 59/12k
Vgl; Beisatz: Hier: Regressanspruch des Auftrag gebenden Unternehmens nach Zahlung von Beitragsschulden des beauftragten Unternehmens gemäß
§ 67a ASVG. (T6)
Veröff: SZ 2013/73
- 3 Ob 182/13f
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 182/13f
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
- 8 Ob 6/14m
Entscheidungstext OGH 23.07.2014 8 Ob 6/14m
Auch; nur: Die Haftung des Ersatzpflichtigen setzt voraus, dass der Geschäftsherr den Schadenersatz tatsächlich bereits geleistet hat und dass seine Haftung tatsächlich besteht. (T7)
Beis wie T3
- 5 Ob 125/15s
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 5 Ob 125/15s
Beis ähnlich wie T4
- 9 ObA 8/15i
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 9 ObA 8/15i
Auch; Veröff: SZ 2016/25
- 3 Ob 82/17f
Entscheidungstext OGH 07.06.2017 3 Ob 82/17f
Beis wie T3; nur T7
- 1 Ob 6/19t
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; nur T7; Beisatz: Ein bedeutender Anwendungsfall ist die Mangelhaftigkeit der von einem Subunternehmer erbrachten Leistungen (so schon 3 Ob 182/13f). (T8); Beisatz: Hier entstand der Regressanspruch dadurch, dass sich der Besteller den Klagsbetrag von der Rechnung der klagenden Partei abzog und sie diese Aufrechnung akzeptierte. (T9)
- 4 Ob 99/22w
Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 99/22w