TE Vwgh Erkenntnis 2003/7/16 2000/01/0417

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Veröffentlicht am 16.07.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über die Beschwerde des B in V, geboren 1986, vertreten durch Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 9. Februar 2000, Zl. 210.745/0-XII/36/99, betreffend §§ 7 und 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem zweiten Spruchpunkt (Zulässigerklärung der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Demokratische Republik Kongo) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 24. November 1986 geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, reiste am 14. März 1999 zusammen mit seinem am 5. Oktober 1975 geborenen Bruder (vgl. insoweit die zur hg. Zl. 2000/01/0234 protokollierte Beschwerde, deren Behandlung mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 2002 abgelehnt wurde) in das Bundesgebiet ein und beantragte am 16. März 1999 Asyl.

Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 21. Juni 1999 gemäß § 7 AsylG ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des damals 12-jährigen Beschwerdeführers in die Demokratische Republik Kongo für zulässig.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Asylantrages gemäß § 7 AsylG ab. Im zweiten Spruchpunkt ihrer Entscheidung stellte sie gemäß § 8 AsylG fest, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Demokratische Republik Kongo sei zulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der belangten Behörde kann mit Rücksicht auf die im angefochtenen Bescheid dazu angestellten Erwägungen auch bei Bedachtnahme auf die Ausführungen in der Beschwerde nicht entgegen getreten werden, wenn sie in Bezug auf den Beschwerdeführer - der in der Verhandlung vor der belangten Behörde angab, im Herkunftsstaat nicht verfolgt worden zu sein - das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl verneinte. Hiezu ist auch auf die Angaben der Bruders des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt zu verweisen, wonach er den Beschwerdeführer nur mitgenommen habe, weil dieser so jung und das Schicksal des inhaftierten Vaters ungewiss sei, und wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat "nichts zu befürchten" hätte, weil er "mit dem ganzen Problem nichts zu tun" habe.

Die belangte Behörde hat es aber unterlassen, in der Begründung ihrer gemäß § 8 AsylG getroffenen Entscheidung über die Zulässigkeit (insbesondere) der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Demokratische Republik Kongo auf das kindliche Alter des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Das völlige Fehlen von Ausführungen zu diesem Thema in den Bescheidausführungen über die Gefahren für "in die DR Kongo abgeschobene Fremde" bedeutet angesichts der auch nach den Feststellungen der belangten Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht unproblematischen Verhältnisse im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers einen Begründungsmangel, der einer inhaltliche Kontrolle der angefochtenen Entscheidung in diesem Punkt entgegen steht.

Es war daher der angefochtene Bescheid in seinem zweiten Spruchpunkt gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 16. Juli 2003

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000010417.X00

Im RIS seit

11.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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