RS OGH 1983/1/12 3Ob186/82, 3Ob59/84, 3Ob144/07h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1983
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Norm

EO §219 Abs1
EO §225 Abs2
EO §226 Abs1

Rechtssatz

Der Ersteher hat dem aus einem einverleibten Ausgedinge Berechtigten die zustehenden Leistungen zu erbringen und wird durch die Zinsen entschädigt; er ist daher anders als bei einer Verpflichtung zur Erbringung wiederkehrender Zahlungen nach § 219 Abs 1 EO nicht mit dem Erlag des Meistbotes von jeder witeren Verpflichtung gegenüber dem Berechtigten frei.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 186/82
    Entscheidungstext OGH 12.01.1983 3 Ob 186/82
    Veröff: SZ 56/4
  • 3 Ob 59/84
    Entscheidungstext OGH 04.07.1984 3 Ob 59/84
    Vgl; Veröff: SZ 57/127 = JBl 1985,300
  • 3 Ob 144/07h
    Entscheidungstext OGH 16.08.2007 3 Ob 144/07h
    Auch; nur: Der Ersteher hat dem aus einem einverleibten Ausgedinge Berechtigten die zustehenden Leistungen zu erbringen und wird durch die Zinsen entschädigt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003422

Dokumentnummer

JJR_19830112_OGH0002_0030OB00186_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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