Norm
EO §219 Abs1Rechtssatz
Der Ersteher hat dem aus einem einverleibten Ausgedinge Berechtigten die zustehenden Leistungen zu erbringen und wird durch die Zinsen entschädigt; er ist daher anders als bei einer Verpflichtung zur Erbringung wiederkehrender Zahlungen nach § 219 Abs 1 EO nicht mit dem Erlag des Meistbotes von jeder witeren Verpflichtung gegenüber dem Berechtigten frei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003422Dokumentnummer
JJR_19830112_OGH0002_0030OB00186_8200000_001