Norm
HGB §354Rechtssatz
Das Sichgefallenlassen einer Vermittlung begründet nur dann keine Verpflichtung zur Zahlung der Provision, wenn der Vermittler als Beauftragter eines anderen aufgetreten ist. Nur falls der Vermittler ersichtlich bereits für einen anderen Auftraggeber handelte, ist in der Annahme seiner Dienste durch den Interessenten kein stillschweigender Vertragsabschluss zu sehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0062684Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022