TE Vfgh Beschluss 2000/4/13 B1153/99

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Veröffentlicht am 13.04.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Bescheid wegen Aussichtslosigkeit aufgrund mangelnder Instanzenzugserschöpfung

Spruch

Der in der Rechtssache der D G, ..., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 1. Juli 1999, Pst10-15-1999.

Gemäß Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG kann Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde an den Verfassungsgerichtshof erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Im vorliegenden Fall beabsichtigt die Einschreiterin, Beschwerde gegen den Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft zu erheben, obwohl gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung an den Landeshauptmann offen steht (Art103 Abs4 B-VG). Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, da die Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen ist.

Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1153.1999

Dokumentnummer

JFT_09999587_99B01153_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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